Der Mieter verpflichtet sich, die Mietausrüstung bei Übernahme auf anfällige Mängel hin zu prüfen und diese vor Vertragsabschluss dem Vermieter zu melden.
Diese ist nicht obligatorisch, der Vermieter empfiehlt jedoch einen Helm zu tragen und auf gute Winter-Bekleidung zu achten.
Der Gesamtmietzins, inkl. Mehrwertsteuer sind vor Mietbeginn zahlbar.
Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrags sowohl über eine Haftpflichtversicherung wie auch eine Vollkaskoversicherung zu verfügen und dass somit sämtliche Risiken, die eine Fahrt mit Skiern, Snowboard und Schlitten mit sich bringen kann, ausreichend abgedeckt sind. Der Abschluss einer Unfallversicherung ist ebenfalls Sache des Mieters. Sämtliche Schadenfälle sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, zudem ist ein Unfallprotokoll auszufüllen.
Die Mietausrüstung ist, gemäss den Angaben des Vermieters, mit der erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahme sachgerecht zu benutzen und zu warten. Extremes Gelände- und Renneinsätze sind untersagt.
Der Mieter darf keine Änderungen an der Mietausrüstung vornehmen. Im Falle einer Beschlagnahmung der Mietausrüstung muss unverzüglich auf das Eigentum des Händlers hingewiesen werden.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietausrüstung ausschliesslich selbst zu gebrauchen. Untermiete ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.
An Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren darf die Mietausrüstung nur unter Aufsicht einer erwachsenen Person bzw. mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vermietet werden.
Im In- und Ausland dürfen Reparaturen, Wartungsabreiten sowie Behebungen von Pannen an der Mietausrüstung nur durch offizielle Fachhändler ausgeführt werden. Lässt der Mieter diese Arbeiten durch andere Personen ausführen, so trägt er die Kosten selbst. Der Mieter kann keine Reinigungs-, Abschlepp- und Ersatzausrüstungskosten geltend machen.
Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter hat dieser dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Jede Entschädigung für Vertrags Verletzungen wird durch den Vermieter wegbedungen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietausrüstung zum vereinbarten Zeitpunkt in ordentlichem Zustand mit sämtlichem Zubehör und allen Dokumenten sowie gereinigt am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Wird die Mietausrüstung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, so lässt es der Vermieter auf Kosten des Mieters abholen.
Bei Schäden an der Mietausrüstung, die anlässlich der Übergabe nicht bereits schriftlich festgehalten worden waren oder die nicht auf vertragsgemässen Gebrauch zurückzuführen sind, wird ein schriftliches Schadenprotokoll aufgenommen. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle durch die Wiederinstandsetzung der Mietausrüstung entstehenden Kosten.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig, es gelten unsere allgemeinen Vertragsbestimmungen. Ein Retensionsrecht des Mieters an der Mietausrüstung ist ausgeschlossen.